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Sonderbericht zur Verwendung von Fraktionskostenzuschüssen

Der vorliegende Sonderbericht betrachtet beispielhaft die Verwendung der Fraktionskostenzuschüsse in der Wahlperiode 2012 bis 2016. Die daraus gezogenen Feststellungen und Empfehlungen haben jedoch einen allgemeinverbindlichen Charakter. Sie sollen den Fraktionen künftig als Hilfestellung für die zweckgemäße Verwendung von Fraktionskostenzuschüssen dienen. Zudem soll die Frage von Rückforderungsansprüchen bei einer Fehlverwendung dieser Mittel geklärt werden.

LRH-Präsident Barthel bei der Vorstellung des Sonderberichtes

Die Fehlverwendungen von Fraktionskostenzuschüssen sind ganz unterschiedlicher Natur. Besonderes oft betreffen sie die unzulässige parteiwerbende Öffentlichkeitsarbeit der Fraktionen sowie unangemessene Ausgaben für Bewirtungen und Fortbildungen. Weitere Feststellungen beziehen sich auf die unzulässige Nutzung von Dienstwagen, die Besserstellung von Fraktionsmitarbeitern im Vergleich zu Landesbediensteten oder den mangelnden Bezug von Auslandsreisen zur Fraktionsarbeit.

Doch wer setzt die Rückforderungsansprüche durch?

Wir sehen den Landtagspräsidenten klar in dieser Verantwortung, da ihm gem. Landesverfassung die Leitung der Landtagsverwaltung obliegt. Dies schließt die Wahrnehmung der gesamten wirtschaftlichen Angelegenheiten des Landtages mit ein. Hier gibt es allerdings einen Dissens. Der Landtagspräsident geht davon aus, dass ein explizites Rückforderungsrecht seinerseits nicht ausdrücklich geregelt sei.

Unseres Erachtens kann daher nur eine gesetzliche Anpassung im FraktG den bestehenden Dissens ausräumen. Vorbildcharakter besitzt z. B. das FraktG Berlin. Dort heißt es: „Soweit die Verwendung von Mitteln durch den Rechnungshof beanstandet wurde, trifft der Präsident oder die Präsidentin des Abgeordnetenhauses die abschließende Entscheidung über die Rechtswidrigkeit und Rückforderung“. Einen solchen Passus im FraktG halten wir aus Gründen der Rechtsklarheit für dringend erforderlich.